Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie: Bundestag beschließt Erleichterungen zur Handlungsfähigkeit von Vereinen

(LJ) Wie können Vereine in der Zeit der Corona-Virus-Pandemie handlungsfähig bleiben? U.a. diese Frage beantwortet ein vom Deutschen Bundestag beschlossenes und zum 28. März 2020 in Kraft getretenes Gesetz („Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“). Demnach kann die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von verschiedenen Rechtsformen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aufrechterhalten werden. Erforderliche Beschlüsse können somit gefasst und die betreffenden Rechtsformen handlungsfähig bleiben. Dies gilt damit auch für die Vereine. Artikel 2 § 5 des vorstehenden Gesetzes regelt die Ausnahmen für Vereine („Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“): So ist is jetzt abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch u.a. möglich, dass Vereine ihre Mitgliederversammlungen auch virtuell durchführen können, selbst wenn es nicht in der Satzung des Vereins geregelt ist. Bisher war es laut Bürgerlichem Gesetzbuch nur möglich, virtuelle Mitgliederversammlungen durchzuführen, wenn es in der Satzung des Vereins geregelt ist. Mit dem neuen Gesetz sind nun also virtuelle Mitgliederversammlungen auch ohne explizite Regelung in der Satzung möglich, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können. Ebenfalls ist es neuerdings möglich, dass Mitglieder ihre Stimmen auch vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Im Bereich der Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen gibt es eine weitere Erleichterung für Vereine. Art. 2 trat am 28.03.2020 in Kraft und tritt am 31.12.2021 außer Kraft.

Alle Informationen zum neuen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hier.

Der genaue Wortlaut des Gesetzes kann hier nachgelesen werden

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